1. Die Satzung des Schulfördervereins

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

(1) Der Schulförderverein der Ökowegschule Kugelberg e.V. ist eine außerschulische Vereinigung. Er führt den Namen ?Schulförderverein der Ökowegschule Kugelberg e.V.? und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Zusatz ?e.V.?.

(2) Sein Sitz ist die Ökowegschule Kugelberg, Kugelbergring 32 in 06667 Weißenfels.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

 

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung an der Ökowegschule Kugelberg in Weißenfels.

(2) Der Verein will ausschließlich und unmittelbar der Förderung der Schülerinnen und Schüler der Ökowegschule Kugelberg dienen. Er macht sich insbesondere zur Aufgabe:

 

a) die sozialen Fähigkeiten von Schülerinnen und Schülern zu fördern,

b) die Berufsorientierung von Schülerinnen und Schülern zu fördern,

c) Projekte und Arbeitsgemeinschaften für Schülerinnen und Schüler an der Schule zu bereichern und zu unterstützen,

d) Schülerinnen und Schüler im Bedarfsfall bei Schulveranstaltungen zu unterstützen,

e) die Schule mit außerschulischen Partnerinnen und Partner im regionalen Umfeld zu vernetzen,

f) die Ganztagsprofilierung der Schule zu unterstützen,

g) das Ökowegprinzip der Schule zu fördern.

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ?Steuerbegünstigte Zwecke? der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

(1) Jede natürliche und juristische Person öffentlichen und privaten Rechts kann Mitglied des Vereins werden. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.

(2) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Fall der Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes, freiwilligen Austritt, Ausschluss. Streichen aus der Mitgliederliste und bei Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

(4) Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig.

(5) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn das Mitglied in erheblichem Maße gegen Vereinsinteressen verstoßen hat. Das Mitglied muss vorher vom Vorstand angehört werden.

(6) Die Streichung eines Mitgliedes aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von vier Wochen, gerechnet ab Absendung der Mahnung an die letztbekannte Adresse des Mitglieds, in voller Höhe entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus:

a) der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden,

b) zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern,

c) der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer,

d) dem Kassenwart

 

 

zusätzlich möglich: bis zu drei Beisitzerinnen bzw. Beisitzern, der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter der Ökowegschule Kugelberg, der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Schulelternrates (erweiterter Vorstand)

 

(2) Die Vorstandmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich zu zweit voll vertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Vereinsmitglieder werden. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann sich der Vorstand durch ein Ersatz-Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder durch Vorstandsbeschluss bis zur nächsten Mit-gliederversammlung ergänzen.

 

(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten, die nicht Aufgabe der Mitglieder-versammlung sind, zuständig. Zu seinen Aufgaben zählen vor allem:

 

a) Führung der laufenden Geschäfte,

b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,

c) Einberufung der Mitgliederversammlung,

d) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

e) Vorbereitung eines Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellen des Jahresberichtes und Aufstellen eines Jahresplanes,

f) Auswahl und Aufsicht der im Verein tätigen Personen (z. B. Honorarkräfte), ... usw.

 

 

(5) Der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied des vertretungsberechtigten Vorstandes beruft Sitzungen ein. Eine Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr obliegt:

a) die Beschlussfassung über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins, wie
z. B. die Zustimmung zu dem vom Vorstand erstellten Jahresplan und Haushaltsplan,

b) die Entgegennahme des Jahresberichts und des Kassenberichts sowie die Entlastung des Vorstandes nach Rechnungsprüfung,

c) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,

d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

e) die Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluss und die Streichung von Mitgliedern,

f) die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,

g) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

 

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen.

a) mindestens einmal im Jahr unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zehn Tagen ,

b) wenn der Vorstand es im Interesse des Vereins für erforderlich hält,

c) wenn mindestens dreißig Prozent der Vereinsmitglieder es schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.

 

(3) Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

(4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(5) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, dass zehn Prozent der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt.

(6) Wahlen des Vorstandes sind geheim und erfolgen durch Stimmzettel. Die Wahl der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden und seiner Stellvertreterin bzw. seines Stellvertreters erfolgt in getrennten Wahlgängen.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/den Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

 

§ 9 Allgemeine Bestimmungen

 

(1) Die Mittel des Vereins sind zweckgebunden. Beiträge und Spenden werden auf dem Vereinskonto des Schulfördervereins der Ökowegschule Kugelberg e.V. angelegt.

(2) Bescheinigungen über Beiträge und Spenden zur Vorlage beim Finanzamt werden auf Antrag ausgestellt.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke soll das Vermögen der Ökowegschule Kugelberg zufließen, im Falle deren Auflösung einer Einrichtung der freien Jugendhilfe zur weiteren Verwendung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Die vorstehende Satzung wurde am 20.02.2008 in der Ökowegschule Kugelberg von der Gründungsversammlung beschlossen und am 19.06.2008 in der Mitgliederversammlung in die vorliegende Fassung geändert. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

Publiziert am: Samstag, 23. August 2008 (12994 mal gelesen)
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